PFLEGEGRADE

Im Januar 2017 haben sich die Pflegestufen des Pflegegrads 0,1,2,3 auf die Pflegegradstufen 1,2,3,4,5 geändert. Jetzt bekommen die Personen mit kognitiven Behinderungen mehr Leistung. Die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Menschen rückt deutlich stärker in das Hauptaugenmerk. Dadurch profitieren vor allem die Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder einer Form der Demenz von der geänderten Definition der Pflegebedürftigkeit. 

Jetzt wird die Auswertung mit der neuen mehr deutlichen Testprozedur, die nach einem Punktsystem mit dem Fragebogen gebildet ist, durchgeführt. Die Abstufung der Pflegegrade erfolgt über Experten der Medizinischen Abteilung der Krankenversicherung, oder über eine andere Prüforganisation. Die sachkundigen Krankenkassen überprüfen anhand des Gutachtens, ob dem Antragsteller ein Pflegegrad zugesprochen wird, und er daraus verbundene Pflegeleistungen erhält.

Ein Überblick auf die Pflegegrade

PFLEGEGRAD 1

  • Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
    (12,5 bis unter 27 Punkte)

PFLEGEGRAD 2

  • Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
    (27 bis unter 47,5 Punkte)

PFLEGEGRAD 3

  • Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
    (47,5 bis unter 70 Punkte)

PFLEGEGRAD 4

  • Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
    (70 bis unter 90 Punkte)

PFLEGEGRAD 5

  • Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
    (90 bis 100 Punkte)

Ein Überblick auf den monatlichen Entlastungsbeitrag nach den Pflegegraden:

BEI PFLEGEGRAD 1

  • 125 Euro

BEI PFLEGEGRAD 2

  • 316 Euro

BEI PFLEGEGRAD 3

  • 545 Euro

BEI PFLEGEGRAD 4

  • 728 Euro

BEI PFLEGEGRAD 5

  • 901 Euro
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