Kurzzeitpflege – Fakten

Wenn eine pflegende Person vorübergehend ihren Aufgaben in der häuslichen Pflege nicht nachkommen kann, oder wenn eine pflegebedürftige Person zeitweise besonders intensive Pflege benötigt, gibt es für solche Fälle die Kurzzeitpflege.

Kurzzeitpflege Definition.

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Die Pflegekasse trägt einen Großteil der Kosten für Kurzzeitpflege.

Wer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, benötigt normalerweise einen Pflegegrad / eine Pflegestufe, um von der Pflegekasse eine Kostenerstattung zu erhalten. Doch was geschieht mit Menschen die keinen Pflegegrad haben, aber aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nur kurzfristig eine Kurzzeitpflege benötigen? Und wer übernimmt hier die Kosten? Unter gewissen Voraussetzungen gibt es auch eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad.

Kurzzeitpflege bei Pflegestufe 0

Pflegekassen bezuschussten die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für mindestens bis zu 28 Tage (vier Wochen) mit bis zu 1.612 Euro im Jahr.

Kurzzeitpflege Pflegegrad 1

Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Kurzzeitpflege Pflegegrad 2

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Kurzzeitpflege Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Für die Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3 erhalten Versicherte bis zu 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr und für die stationäre Kurzzeitpflege bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Kurzzeitpflege Pflegegrad 4

Benötigt ein Pflege- und Hilfsbedürftiger mit Pflegegrad 4 Kurzzeitpflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, so stehen ihm dazu für bis zu vier Wochen (28 Tage) im Jahr maximal 1.774 Euro Zuschuss zu.

 

Pflegegrad 5 zu Hause

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