Kurzzeitpflege

 

Was passiert in der häuslichen Pflege, wenn eine pflegende Person vorübergehend ihren Aufgaben in der häuslichen Pflege nicht nachkommen kann, oder wenn eine pflegebedürftige Person zeitweise besonders intensive Pflege benötigt, gibt es für solche Fälle die Kurzzeitpflege.

 

Was ist Kurzzeitpflege?

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Die Pflegekasse trägt einen Großteil der Kosten für Kurzzeitpflege.

Wann besteht der Anspruch auf die Kurzzeitpflege:

  • Erst ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Kurzzeitpflege ist in der Regel nur in dafür zugelassenen Einrichtungen möglich.
  • Für die Kurzzeitpflege steht ein Budget in Höhe von  1.774 € pro Jahr zur Verfügung.
  • Wie läuft die Kurzzeitpflege ab? – Die Dauer kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) umfassen.
  • Das Budget dieser kurzzeitigen Pflege kann mit den Mitteln der Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 € aufgestockt werden.
  • Das Pflegegeld wird für bis zu acht Wochen in Höhe von 50 Prozent weiterbezahlt.
  • Kosten, die nicht durch die Kurzzeitpflege abgedeckt sind, können Sie sich unter Umständen über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
  • Personen ohne Pflegegrad kann unter gewissen Umständen eine Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse finanziert werden.

Pro Kalenderjahr kann die KZP (Kurzzeitpflege) für bis zu 8 Wochen (56 Tage) in Anspruch genommen werden

Unterschied Kurzzeitpflege – Verhinderungspflege

Neben der Anspruch auf Kurzzeitpflege, die für die Bedürftigen bis zu 56 Tage im Jahr vorgesehen ist, steht Pflegebedürftigen zusätzlich die Verhinderungspflege zu. Das sind die wichtigsten Unterschiede zwischen diesen beiden Formen der Ersatzpflege:

 
  • Verhinderungspflege wird zuhause geleistet, Kurzzeitpflege immer stationär.
  • Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die häusliche Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten andauert.
  • Verhinderungspflege wird bis zu 6 Wochen lang mit bis zu 1.612 Euro bezuschusst, Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen mit 1.774 Euro.
  • Die Höhe des Zuschusses hängt unter anderem davon ab, wer die Vertretung in der häuslichen Pflege übernimmt.
  • Für die Verhinderungspflege steht ein Budget von 1.612 € pro Jahr für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen (42 Tage) zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann über das Budget der Kurzzeitpflege um 806 € aufgestockt werden.

Wenn Sie Fragen haben, wie lange die Kurzzeitpflege dauert, können Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege beantragen und somit ausführliche Informationen bekommen.
Bei der Frage, wer bezahlt die Kurzzeitpflege können Sie immer bei uns Auskunft bekommen.

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